Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1) Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung beider Parteien zustande.
2) Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen.
Darüber hinaus muss vor Mietbeginn jede weitere Person als berechtigter Lenker im Mietvertrag namentlich aufgeführt werden. Für
jeden weiteren berechtigten Lenker wird eine Gebühr von 15 € fällig. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist den
Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig
zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker in Besitz der für den Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist
und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter
nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung.
Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes. Darüber hinaus kann die hinterlegte Kaution anteilig oder
komplett einbehalten werden.
B. Allgemeines
1) Das Fahrzeug wird mit der gleichen Kraftstoffmenge zurückgegeben, wie es der Mieter in Empfang genommen hat.
Kraftstoff- sowie Betriebsstoffkosten gehen während der gesamten Vertragsdauer zu Lasten des Mieters.
2) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen, stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag
wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift
verbindlich, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
3) Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug für sportliche Zwecke oder Wettkämpfe jeder Art zu nutzen.
4) Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet
sich der Mieter, ohne jeglichen Einfluss von Drogen und/oder Alkohol zu fahren.
5) Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Entstandene Schäden bei Fehlverhalten ( z.B. Brandlöcher ), gehen zu Lasten des Mieters.
Zusätzlich kann der Vermieter bei grobem Fehlverhalten einen Teil der Kaution, in Höhe von bis zu 250,- EUR einbehalten.
6) Der Mieter verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit das Fahrzeug sorgfältig zu überprüfen und zu führen.
Dazu gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Kühlwasserstandes und des
Reifendrucks. Weiter verpflichtet sich der Mieter zur Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten fahrzeugspezifischen Daten
wie bspw. der zulässigen Anzahl der Personen während des Fahrzeugbetriebs oder auch des zulässigen Gesamtgewichtes sowie die
Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl und Einbruch.
7) Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich seiner Verpflichtungen, auch in
Vollmacht für den oder die Fahrer des Fahrzeugs abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten
Fahrer wirken.
8) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt
werden verantwortlich und haftet für entstehende Gebühren und Kosten. JUMPER AUTOVERMIETUNG ist dazu verpflichtet, den
zuständigen Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
C. Mietbeginn und Abgabe
1) Zu Mietbeginn ist die Vorlage der Personaldokumente des Mieters und aller weiteren berechtigten Lenker im Original erforderlich.
Sollte der Mieter kein Personaldokument der Bundesrepublik Deutschland besitzen, werden ausländische Personaldokumente nur
mit einer gültigen Meldebescheinigung akzeptiert. Die Anmietung mit einem deutschen Führerschein wird vorausgesetzt.
Die Vermietung eines Fahrzeuges an Personen mit ausländischem Führerschein liegt im Ermessen des Vermieters.
2) Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter in einem gereinigten Zustand (außen wie innen) an den Mieter übergeben und ist vom Mieter
auch so wieder abzugeben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Abgabe eines verunreinigten Fahrzeuges einen Teil der
vom Mieter hinterlegten Kaution in Höhe von 50,- EUR für die Reinigung des Fahrzeuges einzubehalten.
3) Vor Verlassen der Mietstation sind der Mietvertrag, das dazugehörige Schadenprotokoll sowie die AGB's in doppelter Ausfertigung von
beiden Parteien zu unterschreiben.
4) Weicht die Menge des Tankinhaltes zu Ungunsten des Vermieters in beträchtlicher Menge vom Tankinhalt zu Mietbeginn ab, kann der
Vermieter die Kosten der Differenz mit 2,- EUR pro fehlendem Liter Kraftstoff geltend machen und diese mit der vom Mieter
hinterlegten Kaution verrechnen.
5) Das Fahrzeug ist mit der vertraglich vereinbarten Kilometerlaufleistung abzugeben. Vertraglich nicht vereinbarte Mehrkilometer
werden vom Vermieter mit der Kaution verrechnet. Die Höhe des Mehrkilometerpreises, richtet sich nach der Fahrzeugkategorie.
6) Eine Fahrzeugrückgabe vor Beendigung der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer ist dem Mieter freigestellt. Eine Rückerstattung
der bereits gezahlten Miete erfolgt nicht.
D. Mietzeit und Zahlungsbedingungen
1) Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden,
beginnend mit der auf dem Mietvertrag angegebenen Anmietungszeit. Jede angebrochene Zusatzstunde wird mit 50% des
Tagespreises berechnet. Sollte der Vermieter zum vereinbarten Zeitpunkt der Abgabe des Fahrzeuges nicht anzutreffen sein, ist der
Mieter verpflichtet, den Vermieter zu kontaktieren.
2) Eine beabsichtigte Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer
mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Die Mietzahlung für die beabsichtigte Mietverlängerung ist im Voraus, noch vor
Ablauf des ursprünglichen Mietvertrages zu entrichten. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin
zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des
ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen),
verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die
Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung
der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche
Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
3) Der Mietpreis und der Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Bargeldzahlungen werden vom Vermieter quittiert und von beiden Parteien
gegengezeichnet.
4) Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Mietstation, in der die Anmietung erfolgte,
innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag aufgeführter oder vom Vermieter getroffener
Sondervereinbarungen.
5) Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des
Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6) Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist JUMPER AUTOVERMIETUNG berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw.
Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.
7) In der Regel wird bei Zahlungen per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete zzgl. einer zusätzlichen Mietkaution abgebucht.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen
werden dürfen.
8) Die vom Mieter gezahlte Kaution wird vom Vermieter (sofern bei Abgabe des Fahrzeuges nichts zu beanstanden ist), in
gleicher Form zurückgezahlt, wie sie der Vermieter erhalten hat.
9) JUMPER AUTOVERMIETUNG ist berechtigt, den Mietvertrag/die Fahrzeugbuchung jederzeit zu kündigen, wenn sich herausstellt,
dass der Mieter nicht über genügend Bonität verfügt, z.B. bei Bekanntwerden einer Haftanordnung oder Eidesstattlicher Versicherung.
10) Langzeitmiete
a. Als Langzeitmiete gilt ein Zeitraum von mehr als 28 Tagen.
b. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug nach telefonischer Anmeldung jederzeit besichtigen zu können.
c. Die Folgemiete muss mindestens 48h vor Beginn des Folgemonats in Form der vereinbarten Zahlungsvariante beim Vermieter
eingehen.
d. Auslandsfahrten müssen vorher vom Vermieter genehmigt werden.
e. Eine vorzeitige Fahrzeugrückgabe ist dem Mieter freigestellt und muss mindestens 14 Tage vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten
Mietdauer dem Vermieter mitgeteilt werden. Eine Rückerstattung der bereits gezahlten Miete erfolgt nicht.
E. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges
1) Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann
verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und
eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von 50 ,- EUR bei einem Mietbetrag von bis zu
1000,- EUR, und mindestens in Höhe von 100,- EUR bei einem Mietbetrag von mehr als 1000 € erfolgt ist.
2) Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt werden und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden
Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten. Sollte die Anmietung am vereinbarten Treffpunkt nicht zustande kommen,
hat der Vermieter das Recht, die Kosten der Zustellung sowie die geleistete Anzahlung einzubehalten.
F. Schäden am Mietwagen
1) Technische Schäden
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich
zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer
Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich,
wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten
nicht mehr als 100,- EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen
effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung,
wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit
des Fahrzeuges gegeben war.
2) Schäden durch Unfall
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen oder privaten Straßenverkehr, das mit dessen
Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer
Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
a. sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei zu verbleiben.
b. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der
Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten.
c. einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, eventuell Fotos, der Unfallzeit sowie des
Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeuges in der Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter zu übergeben.
3) Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen,
Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadenfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene
Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
4) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.
5) Bei Rückgabe des Fahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter
anzugeben.
6) Der Vermieter ist nicht verpflichtet, bei einem technischen Defekt der zu einem Totalausfall des Mietfahrzeuges führt, ein
Ersatzfahrzeug zu stellen.
G. Haftung des Mieters
1) Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nicht berechtigte Lenker
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle
einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
2) Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers
a. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den
berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer
Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des
vereinbarten Selbstbehalts, welcher abhängig von der jeweiligen Fahrzeugkategorie ist.
b. Für selbstverschuldete oder durch Dritte entstandene Schäden haftet der Mieter. Festgestellte Neuschäden bei Abgabe des
Fahrzeuges, können zum Einbehalt der Kaution führen und weitere Kosten nach sich ziehen. Dem Vermieter steht es frei, die Höhe
des Schadens durch einen externen Gutachter oder durch eine lizensierte Fachwerkstatt kalkulieren zu lassen. Der Mieter erhält
binnen zwei Wochen eine Kopie des Schadengutachtens inkl. der Rechnung.
c. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen den Vermieter von sämtlichen
Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße
vom Vermieter erheben.
3) Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl,
Vandalismus ect.
Die Haftungsreduzierung nach F. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen
Schadensherbeiführung ist JUMPER AUTOVERMIETUNG berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober
Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten
gem. den Ziff. A. B. E.2 dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist
JUMPER AUTOVERMIETUNG berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur
Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog
§ 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter F. 2. und 3. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe
als Gesamtschuldner auf Schadenersatz:
a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter)
gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf,
sowie darüber hinaus,
b. bei führen des Mietfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
c. wenn der zur selbstständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz
der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde,
e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten / Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
f. bei Beschlagnahmung des Fahrzeuges durch die Polizei bei einer vorsätzlich begangenen Straftat des Mieters mit dem Mietfahrzeug
4) Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem
Totalschaden des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter, soweit angefallen, für Abschleppkosten, Bergung und
Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von
75 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
b. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
c. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Mietfahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
H. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrags-
verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung
für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder zurückgelassen wurden.
I. Außerordentliche Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere: Mangelnde Pflege des Fahrzeugs, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des
Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges zur oder
bei der Begehung vorsätzlicher Straftaten. Weitere Gründe können sein: Verbotene Straßenrennen, vom Vermieter nicht genehmigte
Auslandsfahrten, vom Vermieter nicht genehmigte Weitervermietung, gefälschte Personaldokumente.
J. Stornobedingungen
1) Bei einer Mietdauer von bis zu 7 Tagen, ist eine Stornierung bis mindestens 48h vor Mietbeginn kostenfrei möglich.
Erfolgt die Stornierung unter 48h vor Mietbeginn, erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlungen.
2) Bei einer Mietdauer von länger als 7 Tagen ist eine Stornierung bis mindestens 7 Tage vor Mietbeginn kostenfrei möglich.
Erfolgt die Stornierung unter 7 Tagen vor Mietbeginn, erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlungen.
3) Eine Umbuchung auf einen anderen Zeitpunkt ist jederzeit gegen eine Umbuchungsgebühr von 25,- EUR möglich. Diese Kosten sind
einer Bearbeitungsgebühr gleichzusetzen und werden nicht mit dem Mietpreis verrechnet.
4) Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den
Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form
errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 75 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar
für jeden Tag, der gemäß wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei unkooperativem
Verhalten des potenziellen Mieters, Mahnkosten zu erheben und ggf. ein Inkassounternehmen zu beauftragen.
K. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand Cottbus.